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Dieses Thema hat 51 Antworten
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Zauberer
Mitglied
Beiträge: 52

11.04.2006 00:29
RE: RE:Partnervermittlungen in Österreich antworten

Hallo Marcel,

diese Homepage habe ich studiert. Ich bekomme das große Kotzen! In Österreich der gleiche Müll wie in Deutschland.
Unter Anzeigen werden Fabrikdirektor u.ä. "angeboten".
Leute seit doch mal ein wenig clever. Rechnet mal nach, wieviel Partnervermittlungen es gibt, die solche Menschen "anbieten".
Gibt es denn so viel Fabrikanten mit Benz, Villa und Yacht???????????????

Ich glaube es nicht!

Gruß
Silvio

Marcel
Mitglied
Beiträge: 44

16.07.2006 11:45
RE: RE:Partnervermittlungen in Österreich antworten
Liebe Forums-Teilnehmer!

Ich möchte hiermit den Österreich-Thread, der in den letzten Wochen bzw. Monaten eingeschlafen zu sein scheint, wieder "revitalisieren":

Speziell stelle ich wieder zwei Institute zur Diskussion, zu denen mir noch keine Insider-Infos (weder in positiver noch negativer Hinsicht) zur Verfügung stehen, was auch immer daraus zu schließen ist:

1. Da wäre einmal das Institut Hollerer (http://www.institut-hollerer.at) mit Standorten in Linz und Wien. Scheinen eher (gehobenes) Klientel aus der Mittelschicht zu betreuen (nicht ganz so High Society wie etwa Kinauer-Bechter) - insofern grundsätzlich interessant für mich - und inserieren eher in Qualitätszeitungen wie Presse und Standard, nicht aber in der Krone.

2. Institut Mayer in Wien (http://www.institut-mayer.at) ist ein unbeschriebenes Blatt für mich. Die Homepage ist ja sehr spärlich, habe nur gemerkt, dass die - im Vergleich zu vor 2 Jahren - nun einen neuen Inahber haben (Herrn Bauer statt Frau Gerke) und nun die ehemaligen Räumlichkeiten von Fortunatus-Schlüter bezogen haben, die sich ja aus Wien zurückgezogen haben. Wüsste nicht, ob die in letzter Zeit inseriert haben. Also PR insgesamt eher dürftig.

Ich danke gleich vorweg für Hinweise zu diesen Instituten.

Liebe Grüße

Marcel

tulua
Mitglied
Beiträge: 102

16.07.2006 18:07
RE: RE:Partnervermittlungen in Österreich antworten

Seit ca. einem Jahr fragt Marcel zu welcher Vermittlung er denn gehen soll. Es gibt Menschen für die muß der richtige Partner gebacken werden, für andere sogar die passende Partnervermittlung. Träume nicht Dein Leben...sondern lebe Deinen Traum. Melde Dich bei irgendeiner namhaften Partnervermittlung an, sonst bleibste immer solo. Alles klar?

M.f.G.
tulua

SingleLady
Mitglied
Beiträge: 11

16.07.2006 19:57
RE: RE:Partnervermittlungen in Österreich antworten

Lieber Tulua,

Sie sprechen mir aus der Seele. Genauso geht es mir bei manchen Kunden, die sich nicht entscheiden können und immer wieder andere Argumente vorschieben.
Danke für den Kommentar!

SingleLady

Pit
Mitglied
Beiträge: 21

27.07.2006 22:55
RE: RE:Partnervermittlungen in Österreich antworten

Am allerbesten werde Member bei ner Singlebörse. Deviese: Für ein Taschengeld kannst nette Bräute finden. Alles easy?
Pit

Marcel
Mitglied
Beiträge: 44

30.07.2006 11:39
RE: RE:Partnervermittlungen in Österreich antworten

Hallo!

In den aktuellen Wochenendausgaben diverser österreichischer Tageszeitungen (Presse, Kurier vom Samstag) inseriert eine - anscheinend - neue Partnervermittlung, das Institut Elisabeth in 1030 Wien.

Es handelt sich um eine allgemeine Beschreibung des Institutes, das laut eigenen Angaben auch "überregional - international" arbeitet. Eine Homepage git es nicht. Spezielle Partnersuchende werden nicht vorgestellt.

Nun was hält Ihr davon?

Liebe Grüße von Marcel

Marcel
Mitglied
Beiträge: 44

14.08.2006 22:09
RE: RE:Partnervermittlungen in Österreich antworten

Hallo!

Der österreichische Verein für Konsumenteninformation informiert auf seiner Website http://www.verbraucherrecht.at/developme...805de&tx_ttnews[tt_news]=1424 über gesetzwidrige Klauseln in den Partnervermittlungsverträgen der Wiener Agentur "for you":


Partnervermittlungsvertrag - gesetzwidrige Klauseln
03.08.2006


Das OLG Wien bestätigte eine Entscheidung des Handelsgerichts und beurteilte vier Klauseln in einem Partnervermittlungsvertrag des Partnervermittlungsinstitutes “for you“ als gesetzwidrig.



Der VKI hatte - im Auftrag des BMSG - nach einer vorhergehenden außergerichtlichen Abmahnung gegen das Partnervermittlungsinstitut „for you“ eine Verbandsklage wegen der Verwendung von gesetzwidrigen Klauseln in seinen Vertragsformblättern eingebracht.

Folgende Klauseln wurden beanstandet:

1. Als Kunde ist mir bewusst, dass die Möglichkeiten eines Institutes begrenzt sind und ich erhebe folglich keinen Anspruch darauf, dass die mir bekannt gemachten Partner meinen Vorstellungen bedingungslos entsprechen.
2. Meine Mitgliedschaft erlischt, wenn mein eigenes Verhalten bzw Unkorrektheit dem Institut gegenüber eine Erfolg versprechende Betreuung unzumutbar erschwert
3. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Von dieser Schriftform kann nur schriftlich abgegangen werden.
4. Das Institut „for you“ darf im Sinne einer erfolgreichen Betreuung Dritte mit der Dienstleistung beauftragen.

Das HG Wien untersagte die Verwendung dieser Klauseln, das OLG wies die Berufung gegen diese Entscheidung ab. Es führte aus, dass im Rahmen der Verbandsklage von einer "kundenfeindlichsten"Auslegung auszugehen und danach zu prüfen sei, ob eine Klausel gegen das Gesetz verstoße.

In diesem Sinn qualifizierte es die 1.Klausel als unzulässig. Auch wenn der Beklagte darunter nur einen seriösen Hinweis verstehe, um seine Kunden vor überzogenen Erwartungen zu schützen, könne im Sinn der kundenfeindlichen Auslegung nicht übersehen werden, dass die Klausel allfälligen Gewährleistungsansprüchen von Kunden entgegengehalten werden könne. Der Hinweis auf die begrenzten Möglichkeiten und die Einschränkung auf ein "bedingungsloses" Entsprechen seien zu unbestimmt, um dem § 9 Abs 1 1.Satz KSchG (keine Einschränkung von Gewährleistungsansprüchen vor Kenntnis des Mangels) zu genügen. Sie sei daher auch iSd § 6 Abs 3 KSchG intransparent.

Aufgrund ihrer Unbestimmtheit verstoße auch die 2. Klausel gegen das Verbot der Vereinbarung eines Rücktrittsrechts des Unternehmens ohne sachliche Rechtfertigung iSd § 6 abs 2 Z 1 KSchG.

Gemäß § 10 Abs 3 KSchG kann die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers oder seiner Vertreter zum Nachteil des Verbrauchers vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Die Ansicht des Beklagten, dass die Klausel seine Kunden nicht benachteilige, treffe nicht zu, käme es doch darauf an, ob sie sich im Einzelfall zum Nachteil des Verbrauchers auswirken könne, weswegen das Gericht auch Klausel 3 als gesetzwidrig beurteilte.

Da unter der Formulierung Dritte "mit der Dienstleistung" zu beauftragen entgegen der Ansicht des Beklagten bei kundenfeindlicher Auslegung alle vom Beklagten aus dem Partnervermittlungsvertrag zu erbringenden Leistungen verstanden werden könnten, sei eine Entbindung des Beklagten von seiner Leistungspflicht durch Beauftragung Dritter sehr wohl denkbar.
Bloß um im Rahmen der Vermittlungstätigkeit auch Inserate in Zeitungen schalten zu können, bedürfe es keiner umfassenden Ermächtigung, Dritte mit der Dienstleistung zu beauftragen. Das Gericht erblickte darin einen Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 2 KSchG.

Der die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung rechtfertigende Nachteil liege darin, dass der Beklagte entweder Verträge mit gesetzwidrigem Inhalt abgeschlossen oder seine Vertragspartner durch die Verwendung unzulässiger Vertragsbestandteile über ihre Rechte und Pflichten falsch informiert oder zumindest im Unklaren gelassen habe. In all diesen Fällen bestehe ein Bedürfnis, die Öffentlichkeit entsprechend aufzuklären. Durch die Aufklärung würde die Aufmerksamkeit der Verbraucher für unzulässige Vertragsbestandteile geschärft und ihnen die Wahrnehmung ihrer Rechte gegenüber dem Unternehmer erleichtert.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

OLG Wien, 28.6.2006, 4 R 337/05s
HG Wien, 15.06.2005, 39 Cg 98/04m
Volltextservice
Klagevertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG, Wien

(C) VKI 2006

Wäre interessant, ob auch andere Agenturen solche Klauseln verwenden.

LG von Marcel

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